Das Grundgesetz mit Art. 33 Abs. 5 GG ist die Grundlage des Beamtenrechts. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist hiernach unter Berücksichtigung der Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu diesen Grundsätzen gehören die Pflicht zur Neutralität und Verfassungstreue, eine lebenslange Anstellung und das Verbot zu streiken. Ebenso findet sich ein Leistungsgrundsatz, wonach neue Beamte nur aufgrund ihrer Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen und einzustellen sind. Das Ziel dieser Grundsätze ist die Umsetzung demokratisch getroffener Entscheidungen des Gesetzgebers, ebenso wie die Qualitätssicherung staatlicher Leistungen und die Effektivität der öffentlichen Verwaltung. Beamtenrechtliche Regelungen dürfen nicht entgegen dieser Grundsätze verfasst sein/ werden. Letztlich besteht aber für den Gesetzgeber regelmäßig ein gewisser Ermessens- und Handlungsspielraum, der der gesellschaftlichen Entwicklung gerecht werden soll.
Sämtliche Vorschriften, die die Rechtsstellung von Beamten regeln, zählen zum Beamtenrecht. Das sind einerseits die allgemeinen Beamtengesetze, die Laufbahnverordnungen und das Besoldungs- und Versorgungsrecht. Andererseits aber auch Ergänzungen, die beispielsweise Urlaubszeiten, Reisekosten oder die Beihilfe betreffen. Rechtsquellen sind zusammenfassend insbesondere Art. 33 GG, das Bundesbeamtengesetz und die jeweiligen Landesbeamtengesetze. Das Bundesbeamtengesetz regelt die verschiedenen Beamtenverhältnisse, die Voraussetzungen zur Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie Grundpflichten der Bundesbeamten. Zur Ausgestaltung von Laufbahn, Entgelt und Versorgung wurden weitere, speziellere Gesetze und Verordnungen verfasst. Für die Beamten der Lände gelten diese Gesetze und Vorschriften allerdings nicht. Für Länder, Gemeinden und Körperschaften der öffentlichen Hand wurden zentrale Statusfragen der Landesbeamten im Beamtenstatusgesetz geregelt. Alle weiteren Regelungen, die die Landesbeamten treffen, fallen in die alleinige Gesetzgebungskompetenz der jeweiligen Bundesländer und sind daher verschieden ausgeformt.