Wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem Arbeitsgeber steht, ist Beamter. Neben dem Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sind auch Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts dazu ermächtigt, Dienstherr zu sein. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen brauchen für ihre Fähigkeit, Dienstherr zu sein, eine Befähigung durch Gesetz. Diese Ermächtigung ist bundeslandspezifisch. Kirchenbeamte der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften stehen im Unterschied zu Beamten der staatlichen Körperschaften im Dienst- und Treueverhältnis zur Kirche.
Verschiedene Beamtenverhältnisse werden je mit der Ernennung begründet und unterscheiden sich (§ 6 BBG, § 4 BeamtStG):
- Beamter auf Lebenszeit
- Beamter auf Zeit
- Beamter auf Probe
- Beamter auf Widerruf
- Ehrenbeamte
Der Normalfall ist eine Ernennung auf Lebenszeit. Beamte auf Zeit werden nur auf eine bestimmte Zeit ernannt, ein Beispiel sind kommunale Wahlbeamte. Bevor die Einstellung auf Lebenszeit oder zur späteren dauerhaften Übertragung eines Leitungsamtes erfolgt, werden Beamte auf Probe ernannt. Während eines Vorbereitungsdienstes, wie beispielsweise dem Referendariat, sind Beamte auf Widerruf ernannt; eine Art Probezeit. Letztlich gibt es Ehrenbeamte, die unentgeltlich hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, wie beispielsweise das ehrenamtliche Bürgermeisteramt.