Der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung und Versorgung ist im Blick auf die Alimentation (staatliche, finanzielle Leistung) entscheidend. Dabei steht dem Gesetzgeber ein gewisser Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu, welcher die Entwicklung eines flexiblen und den jeweiligen Anforderungen angepassten Dienstrechtes fördern soll. Grundsätzlich richtet sich die Besoldung nach dem jeweiligen statusrechtlichen Amt des Beamten. Der erreichte Status ist aus der Amtsbezeichnung des Beamten zu erkennen.
Die Besoldung ist in verschiedene Ordnungen gegliedert:
- A (aufsteigende Besoldung)
- B (feste Besoldung)
- C beziehungsweise W
- R.
In der Bundesrepublik werden die Beamtenpositionen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach den Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 in aufsteigender Reihenfolge vergütet. Ämter des höheren Dienstes sind den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 (aufsteigend) oder der Ordnung B 1 bis B11 (Festgehälter) zuzuordnen. In der Besoldungsordnung W 1 bis W 3 sind die Dienstbezüge der Professoren, Hochschulassistenten und Dozenten geregelt. Lediglich Professoren und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die sich bis zum 31.12.2014 im Amt befanden, konnten auf Wunsch in der bis dato geltenden C-Ordnung bleiben. Der Wechsel in das neue Besoldungssystem erfolgte später dann gegebenenfalls auf Antrag. Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe R erhalten Richter. Die Gruppen R 1 bis R 10 gliedern sich wiederum in R 1 und R 2 als aufsteigende Gehälter und ab R 3 als Festgehälter. In jedem Bundesland individuell und im Bund davon gesondert existiert eine aktuelle Besoldungstabelle, die das Gehalt der Beamten, Soldaten und Richter betragsmäßig ausweist und festlegt.