Obgleich die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit der Normalfall ist, gibt es Gründe das Beamtenverhältnis zu beenden. Eine Entlassung scheint vor dem Hintergrund, dass Beamten durch die Ernennung auf Lebenszeit rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit erhalten sollen, um eine Konstante zu bilden, auch wenn beispielsweise die Regierung wechselt, systemwidrig. Zumindest subjektiv scheint es die Sicherheit der Beamten zu nehmen, wenn eine Entlassung möglich ist. Gleichsam muss eine solche Entlassung, verständlicherweise, möglich und kann nicht in allen Fällen ausgeschlossen sein. In wenigen, gesetzlich geregelten Fällen ist die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zulässig. Beamte auf Lebenszeit können allerdings regelmäßig nur in den Ruhestand versetzt werden, in welchem ihnen dann ihr Ruhegehalt weiterhin zusteht. Sollte doch eine Entlassung angezeigt sein, ist stets eine Überprüfung geboten. Eine Entlassung durch Verwaltungsakt eines Beamten auf Lebenszeit ist dann möglich, wenn der betroffene Beamte noch keine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren geleistet hat, bevor dieser dienstunfähig oder die Altersgrenze überschritten hat. Für diesen seltenen Fall, ist beispielsweise in Hamburg § 4 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg heranzuziehen.
Weiter ist eine Entlassung kraft Verwaltungsakt (§ 32 -36 BBG, § 23 BeamtStG) angezeigt, wenn der Beamte den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigert oder die Entlassung in schriftlicher Form verlangt wird. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auch dann enden, wenn eine Entscheidung des Disziplinargerichts dies betreffend vorliegt. Auch, wenn ein Beamter durch ein Strafgericht verurteilt wird, verliert er unter Umständen seinen Status als Beamter auf Lebenszeit.
Ist eine Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit eher schwierig, so ist die Situation bei Beamten auf Widerruf oder auf Probe anders. Ähnlich wie in einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung festgelegten Probezeit kann hier schon ein Dienstvergehen oder die charakterliche oder gesundheitliche Nichteignung zur Entlassung führen.