Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Gem. § 125 Abs. 1 BBG können Beamte Anträge und Beschwerden unter Einhaltung des Dienstweges vorbringen. Dabei steht der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde offen. Um ein funktionierendes Beschwerdesystem sicher zu stellen, kann eine Beschwerde gegen den unmittelbar Vorgesetzten bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. Grundsätzlich ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet. Auch für Klagen von Beamten – aktiven oder im Ruhestand befindlichen – sowie für Klagen des Dienstherrn ist gem. § 126 BBG der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet. Dabei ist vor allen Klagen ein Vorverfahren durchzuführen, auch dann, wenn die angegriffene Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. 

Ein eingelegter Widerspruch wird im Regelfall durch die oberste Dienstbehörde beschieden, sollte die Maßnahme nicht von der obersten Behörde getroffen worden sein, kann durch eine öffentliche, allgemeine Anordnung eine andere Behörde befähigt werden. Gem. § 126 Abs. 4 BBG hat ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen eine Abordnung oder eine Versetzung keine aufschiebende Wirkung. Der Dienstherr wird bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis durch die oberste Dienstbehörde vertreten, unter welcher der Beamte steht oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses stand. Sollte die oberste Behörde nicht mehr bestehen oder eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt worden sein, tritt an deren Stelle das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.