Aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu Staat und Öffentlichkeit kommen Beamten gewisse, besondere Pflichten und Rechte zu. Die Wichtigste dieser Pflichten ist die Pflicht zur Treue, aus ihr sind sämtliche weiterführenden Pflichten abzuleiten. Mit der Eidesformel nach § 64 Abs. 1 BBG beschworen, umfasst die Treuepflicht die Bekennung zur und das Eintreten für
- die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes,
- die Uneigennützigkeit,
- die Wahrhaftigkeit,
- das achtungswürdige Verhalten ebenso wie
- die Amtsverschwiegenheit.
Dabei überdauert die Treuepflicht in wichtigen Fragen gar das aktive Dienstverhältnis und verbietet den Beamten, sich im Ruhestand gegen die Grundordnung oder den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu wenden. Weiter kommt Beamten eine Gehorsamspflicht zu. Beamte müssen ihren Vorgesetzten also Folge leisten, sofern der Vorgesetzte zuständig und die Anordnung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Beamte sollen daneben am dienstlichen Geschehen aktiv Anteil nehmen und ihrem Vorgesetztem beispielsweise bei Entscheidungen maßgebliche Gesichtspunkte aufzeigen.
Für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns sind Beamte persönlich und vollumfänglich verantwortlich. Sollten Bedenken an der Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Anweisung bestehen, sind diese umgehend an den Vorgesetzten zu melden. Verneint dieser die Rechtswidrigkeit, die Bedenken bestehen aber weiterhin, ist der nächst höhere Vorgesetzte zu kontaktieren. Wird durch diesen die Anordnung oder Handlung bestätigt, ist sie auszuführen. Eine Verantwortung trifft den ausführenden Beamten dann aber nicht mehr. Ist eine Anordnung erkennbar strafbar oder ordnungswidrig, ist die Handlung nicht auszuführen. Bei strafbarem oder ordnungswidrigem Verhalten besteht eine uneingeschränkte, persönliche Verantwortung des Beamten.
Letztlich ist aus etlichen Pflichten die Dienstleistungspflicht zu nennen. Die Beamten stehen im Dienste des Staates und müssen so neben der Einhaltung von Arbeitszeiten, -vorschriften und –kleidung, vor allem auch mit „voller Hingabe“ den Beruf ausüben. Unter Umständen ist hierfür auch ein Nebenamt (Übernahme aufgrund des Hauptamtes) zu übernehmen. Zu unterscheiden ist dieses Nebenamt von der Nebenbeschäftigung, welche keinen direkten Zusammenhang mit dem Hauptamt hat und nur zulässig ist, sofern es sich mit dem Hauptamt vereinbaren lässt. Ein Nebenamt stellt beispielsweise das Beisitzen in einem Prüfungsausschuss oder einer Disziplinarkammer dar. Wird gegen diese zahlreichen Pflichten verstoßen, kann dies Folgen haben. Ist durch den Verstoß ein Straftatbestand erfüllt, führt dies zur Anwendung der allgemeinen Strafgesetze. Gem. § 75 BBG sind auch haftungsrechtliche Folgen vorgesehen: Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein dem Dienstherrn entstandener Schaden zu ersetzen, wobei die Unterscheidung zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsformen elementar ist. Weiter ist zu beachten, ob es sich bei der ausgeführten Tätigkeit um eine gefahren- oder schadensgeneigte Tätigkeit handelte.
Beamten kommen sowohl individuelle Rechte vermögensrechtlicher Art und nichtvermögensrechtlicher Art zu, als auch kollektive Rechte. So haben Beamte ein Recht auf Besoldung, Reisekostenerstattung, Umzugskostenerstattung und Trennungsgeld. Außerdem besteht ein Recht auf Beihilfen, Unterstützung sowie angemessene Versorgung. Nichtvermögenswerte Rechte erstrecken sich von der Anstellung auf Lebenszeit über das Führen einer Amtsbezeichnung hin zu Erholungsurlaub, Teilzeitbeschäftigung, Vereinigungsfreiheit und den Schutz bei amtlicher Tätigkeit und in der Stellung als Beamter. Kollektive Rechte sind beispielsweise das Beteiligungs- und Personalvertretungsrecht.